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Angaben gemäß § 5 DDG

Zoe Branczyk
55118 Mainz

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Datenschutz



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Impressum vom Impressum Generator der Kanzlei Hasselbach, Bonn

 

AGBS

Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Design-Leistungen zwischen der Designerin und dem*der Auftraggeber*in. Sie finden auch dann Anwendung, wenn der*die Auftraggeber*in eigene AGB verwendet, die von diesen Bedingungen abweichen oder ihnen widersprechen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn die Designerin ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
1.2 Die vorliegenden AGB gelten ebenfalls, wenn die Designerin den Auftrag in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des*der Auftraggeber*in vorbehaltlos ausführt.

 

2. Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung

2.1. Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Gegenstand des Vertrags ist die Erstellung des beauftragten Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten daran. Es gelten die Bestimmungen des Werkvertragsrechts sowie des Urheberrechtsgesetzes.

2.2. Sämtliche Arbeiten der Designerin, einschließlich Entwürfen, Reinzeichnungen und des beauftragten Werkes insgesamt, sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Regelungen des UrhG gelten auch dann als vereinbart, wenn die Schutzvoraussetzungen, insbesondere die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erfüllt sind. In diesem Fall finden insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG sowie die urheberrechtlichen Ansprüche gemäß §§ 97 ff. UrhG Anwendung.

2.3.
Ohne Zustimmung der Designerin ist jede Änderung ihrer Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung im Original oder bei der Reproduktion unzulässig. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu, sind ebenfalls nicht gestattet, Dies gilt ebenso für Weitergabe der Arbeiten an Dritte.

2.4. Die Designerinnen räumen dem*der Auftraggeber*in die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Sofern nicht anders vereinbart, wird ausschließlich ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den*die Auftraggeber*in über.
2.6. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist die Designerin sind auf allen Vervielfältigungsstücken als Urheberin zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht berechtigt die Designerin, zusätzlich zur regulären Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu fordern.
2.7. Vorschläge oder Mitarbeit des*der Auftraggeber*in oder dessen*deren Mitarbeiter*innen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
2.8. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ausschließlich im vereinbarten Nutzungsumfang (hinsichtlich Dauer, geografischer Reichweite und inhaltlicher Verwendung) genutzt werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist unzulässig und berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung zusätzlich zur regulären Vergütung zu verlangen.

2.9. Der*die Auftraggeber*in ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Designerin nicht berechtigt, für die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Designerin formale Schutzrechte – wie eingetragene Designs, Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder Marken – zur Eintragung anzumelden.
2.10. Die Designerin ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Werke oder Teile davon, einschließlich Entwürfen und sonstigen Arbeiten, für die Eigenwerbung zu nutzen. Dies gilt unabhängig vom Medium, beispielsweise auf der eigenen Website, in einer Mustermappe oder anderen Werbeformen. Zudem darf die Designer*in auf die Zusammenarbeit mit dem*der Auftraggeber*in hinweisen.
2.11. Die Einräumung von Nutzungsrechten berührt nicht das Recht der Designerin, Ansprüche wegen unautorisierter Nutzung des Werkes – insbesondere im Internet und auf Social-Media-Plattformen – im eigenen Namen geltend zu machen. Die Designerin ist berechtigt, gegen unbefugte Nutzung Unterlassungs-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche sowie Auskunft über das Ausmaß der Urheberrechtsverletzung gegenüber dem verantwortlichen Dritten, insbesondere dem haftenden Plattformbetreiber, durchzusetzen.


3. Vergütung, Fälligkeit

3.1. Falls keine konkrete Vergütung zwischen dem*der Auftraggeber*in und der Designerin vereinbart wurde, steht dieser eine angemessene und branchenübliche Vergütung zu.
3.2. Die Erstellung von Entwürfen ist grundsätzlich kostenpflichtig, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes festgelegt.
3.3. Die Vergütung ist mit der Übergabe des Werkes fällig. Wird das Werk in einzelnen Abschnitten erstellt und geliefert, ist die jeweilige Teilvergütung bei Übergabe des entsprechenden Abschnitts zu zahlen. Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die erste Teilvergütung mindestens 50 % der Gesamtvergütung. Bei längerfristigen Projekten kann die Designerin zudem Abschlagszahlungen entsprechend dem geleisteten Aufwand verlangen.
Erfordert der Auftrag von den Designerin finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.

4. Abnahme und Mitwirken der Auftraggebenden

4.1. Der*die Auftraggeber*in ist verpflichtet, der Designerin rechtzeitig alle für die Umsetzung des Auftrags erforderlichen Materialien bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere Texte, Bilder, Logos, Grafiken, Videos oder Musikstücke. Verzögerungen, die durch eine verspätete oder unvollständige Bereitstellung dieser Unterlagen entstehen, liegen nicht in der Verantwortung der Designerin.
4.2. Der*die Auftraggeber*in versichert, dass er*sie über die erforderlichen Nutzungsrechte an allen zur Verfügung gestellten Materialien verfügt und für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich ist. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist oder Rechte Dritter verletzt werden, stellt der*die Auftraggeber*in die Designerin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
4.3. Die Designerin genießt im Rahmen des Auftrags künstlerische Gestaltungsfreiheit. Daher sind Reklamationen bezüglich der kreativen Umsetzung ausgeschlossen. Falls der*die Auftraggeber*in während oder nach der Produktion Änderungen wünscht, trägt er*sie die dadurch entstehenden Mehrkosten, die durch einen Stundenpreis erhoben werden.

5. Zusatz- und Sonderleistungen, Nebenkosten & Reisekosten
5.1. Zusätzliche Leistungen wie Recherchen, Änderungen von Entwürfen oder Werkzeichnungen sowie weitere Korrekturschleifen über das Vereinbarte hinaus werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Dasselbe gilt für Sonderleistungen wie Manuskriptstudium oder Drucküberwachung.
5.2. Nebenkosten, darunter Ausgaben für spezielle Materialien, Modelle, Bild- und Schriftlizenzen sowie Abgaben an die Künstlersozialkasse oder GEMA, sind vomvon der Auftraggeberin zu übernehmen. Falls die Designerin Verträge über Fremdleistungen im Namen desder Auftraggeberin abschließt, stellt dieser*dieser sie im Innenverhältnis von allen daraus entstehenden Verpflichtungen frei.
5.3. Reise- und Übernachtungskosten, die zur Umsetzung des Auftrags erforderlich und im Vorfeld abgestimmt wurden, trägt der*die Auftraggeber*in. Sämtliche Vergütungen und Nebenkosten verstehen sich als Nettobeträge und sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten.
6. Eigentum und Rückgabepflicht
6.1.Die Designerin überträgt an den*die Auftraggeber*in ausschließlich Nutzungsrechte an den Entwürfen und Reinzeichnungen, jedoch nicht das Eigentum. Das bedeutet, dass die Designerinnen weiterhin Eigentümerinnen der Originale bleiben. Diese müssen, sofern nicht anders vereinbart, nach einer angemessenen Frist unbeschädigt zurückgegeben werden. Bei Beschädigung oder Verlust der Originale hat der*die Auftraggeber*in die Kosten zu tragen, die für die Wiederherstellung notwendig sind. Darüber hinaus bleibt es der Designerin vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
6.2.Alle im Rahmen des Projekts entstandenen Daten und Dateien (wie digitale Entwürfe oder Designs) bleiben im Eigentum der Designerin. Die Designerinnen sind nicht verpflichtet, diese Daten herauszugeben. Sollte der*die Auftraggeber*in eine Herausgabe wünschen, muss dies separat vereinbart und zusätzlich vergütet werden.
6.3.Wurden dem*der Auftraggeber*in bereits Daten oder Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Designerin geändert werden.
6.4. Der Versand sämtlicher Materialien, die unter diese Regelungen fallen, erfolgt auf eigene Gefahr und auf Rechnung des*der Auftraggeber*in. Sollte es zu einer Beschädigung oder einem Verlust während des Transports kommen, ist der*die Auftraggeber*in dafür verantwortlich, die Kosten für die Wiederherstellung der Originale zu übernehmen. Zusätzlich behält sich die Designerin das Recht vor, auch für weitergehende Schäden Ersatz zu fordern.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare
7.1. Änderungswünsche müssen schriftlich und gesammelt mitgeteilt werden, um eine fehlerfreie Umsetzung zu gewährleisten. Die Designerin überprüft alle Dokumente auf Fehler, können jedoch keine Garantie für die Korrektheit der Rechtschreibung übernehmen, es sei denn, es wurde ein Lektorat zur Prüfung beauftragt.
7.2. Vor der Vervielfältigung müssen der Designerin ein Korrekturmuster zur Freigabe vorgelegt werden.
7.3. Die Produktionsüberwachung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Übernimmt die Designerin diese Aufgabe, sind sie berechtigt, notwendige Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
7.4. Der*die Auftraggeber*in stellt den Designerinnen unentgeltlich mindestens drei einwandfreie Belegexemplare der vervielfältigten Arbeiten zur Verfügung. Die Designerinnen dürfen diese Muster sowie alle im Rahmen des Auftrags entstandenen Arbeiten für Eigenwerbung in verschiedenen Medien verwenden und auf ihre Tätigkeit für den*die Auftraggeber*in hinweisen.

8.Gewährleistung und Haftung
Haftung
8.1. Die Designerin haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgenommen sind Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, für die auch bei leichter Fahrlässigkeit gehaftet wird. Ebenso haftet die Designerin bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht).
8.2. Ansprüche desder Auftraggeberin wegen Pflichtverletzungen verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Beginn, ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1., für die die gesetzlichen Fristen gelten.
8.3. Derdie Auftraggeberin muss das Werk nach Ablieferung unverzüglich prüfen und Mängel innerhalb von zwei Wochen schriftlich melden. Andernfalls gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
8.4. Mit der Freigabe des Werks übernimmt derdie Auftraggeberin die Haftung für die Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
8.5. Die Designerin haftet nicht für Fremdleistungen, die sie an Dritte vergibt, es sei denn, es liegt ein Auswahlverschulden vor.
8.6. Falls Fremdleistungen im Namen der Designerin vergeben werden, tritt sie alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber der Fremdfirma an dendie Auftraggeberin ab. Derdie Auftraggeberin ist verpflichtet, diese Ansprüche direkt durchzusetzen.
8.7. Die Designerin haftet nicht für die Schutzfähigkeit von Urheberrechten, Marken oder anderen Schutzrechten des Werkes. Derdie Auftraggeberin trägt die Verantwortung für die rechtliche Überprüfung dieser Aspekte.
8.8. Die Designerin haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werks. Sie ist jedoch verpflichtet, auf bekannte rechtliche Risiken hinzuweisen.
8.9. Für indirekte Schäden, wie entgangenen Gewinn, haftet die Designerin nicht.
8.10. Im Falle höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Streik) haftet die Designerin nicht für Verzögerungen oder Ausfälle.

10 Vertragsauflösung

10.1 Fall dass eine oder beide Seiten die gemeinsame Arbeit vorzeitig beenden möchte, werden die abgeschlossenen Phasen voll berechnet. Wird der Auftrag von der *dem Auftraggeber *in beendet, bleibt auch das noch offene Honorar für nichterbrachte Phasen fällig. Die Nutzungsrechte werden erst nach der Beendigung des Auftrags und durch den Erhalt der Zahlung erworben.

11 Schlussbestimmungen
11.1 Sofern der*die Auftraggeber*in Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Designerinnen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.